Statuten

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Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Kantonale Behindertenkonferenz Bern kbk“, nachfolgend kbk, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Die kbk ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 Zweck

Die kbk setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben in einer inklusiven Gesellschaft führen können.

Art. 3 Aufgaben

Im Rahmen dieser Zweckbestimmungen vertritt die kbk insbesondere auf kantonaler Ebene behindertenpolitische Anliegen, indem sie

behinderungsübergreifend aktiv die Interessen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Verwaltung, Politik und Wirtschaft vertritt;

  1. die Anliegen der Mitgliederorganisationen bündelt und koordiniert;
  2. die Mitglieder und interessierte Kreise informiert und vernetzt
  3. Öffentlichkeitsarbeit betreibt;
  4. Kampagnen und Anlässe organisiert und realisiert;
  5. ungelöste grundsätzliche Fragen in Bezug auf Menschen mit Behinderungen erfasst und durch das gemeinsame Zusammenwirken der Mitglieder einer Klärung zuführt.

Art. 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der kbk können

  1. juristische Personen werden, welche sich im Kanton Bern im Sinne des Zweckartikels der kbk einsetzen;
  2. Einzelpersonen werden, die sich im Kanton Bern im Sinne des Zweckartikels der kbk engagieren.

Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf schriftliches Gesuch hin. Der Austritt ist schriftlich, auf Ende des Kalenderjahres einzureichen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder leisten einen finanziellen Beitrag gemäss Art. 12.

Die Mitgliederorganisationen bringen ihre Anliegen aktiv ein und stimmen sie mit gleichgela­gerten Organisationen ab. Sie unterstützen den Zweck der kbk nach ihren Möglichkeiten.

Einzelmitglieder unterstützen und vertreten den Zweck der kbk in Absprache mit dem Vor­stand gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.

Mitglieder, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, können von der Mitgliederversamm­lung auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden.

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand (inkl. Präsidium),
  • die Revisionsstelle.

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der kbk und tagt in der Regel viermal jährlich.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer 3-wöchigen Frist und unter Beilegung der Traktandenliste. Allfällige Anträge auf Ergänzung der Traktandenliste sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Versammlung einzureichen.

Jede Mitgliederorganisation kann zwei Personen mit je einer Stimme an die Mitgliederver­sammlung delegieren. Einzelmitglieder haben eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Für Statutenänderungen sowie für die Auflösung der kbk bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  • dient primär dem Austausch und der Meinungsbildung sowie der Beschlussfassung zu grundsätzlichen und richtungsweisenden Fragestellungen, die sich aus dem Zweck und den Aufgaben der kbk ergeben;
  • kann den Vorstand beauftragen, Arbeits- oder Projektgruppen einzusetzen;
  • nimmt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht ab und entlastet den Vorstand;
  • legt grundsätzlich die Mitgliederbeiträge fest, der Entscheid über die Reduktion des Mitgliederbeitrags für Organisationen obliegt dem Vorstand;
  • wählt den Vorstand und das Präsidium;
  • wählt die Revisionsstelle;
  • nimmt Mitglieder auf und kann sie ausschliessen;
  • ist für Statutenänderungen zuständig;
  • beschliesst über eine allfällige Auflösung der kbk.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5–9 Mitgliedern und setzt sich aus den von den Mitgliedern vorge­schlagenen und der Mitgliederversammlung gewählten Personen zusammen.

Der Vorstand ist auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand organisiert sich in Einschränkung von Art. 8 selbständig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder an­wesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Vereinszwecks. Er

  • vertritt die kbk nach aussen;
  • bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus;
  • nimmt zu politischen Geschäften Stellung;
  • schliesst Leistungsaufträge und Verträge ab;
  • entscheidet über Logo, Erscheinungsbild und Corporate Identity;
  • entscheidet über Bei- und Austritt bei anderen Organisationen;
  • ist zuständig für die interne Organisation, für die Bildung von Aufgabenbereichen und für die Delegation von Aufgaben, setzt Projekt- und Arbeitsgruppen ein und erlässt das Geschäftsreglement sowie zusätzlich notwendige Reglemente und Weisungen;
  • regelt die Zeichnungsberechtigung;
  • stellt die Geschäftsleitung an und hat die Personalverantwortung inne;
  • entscheidet über die Reduktion des Mitgliederbeitrags.

Alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, obliegen dem Vorstand.

Art. 11 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einer unabhängigen Treuhandgesellschaft oder aus einer unabhängigen Fachperson (mit einer Ausbildung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz RAG Art. 4 c). Die Revisionsstelle wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist möglich. Sie überprüft die Jahresrechnung auf ihre Gesetzmässigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

Art. 12 Finanzen

Die Einnahmen der kbk bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliederbeiträgen,
  • Beiträgen der öffentlichen Hand,
  • Gönner- und Solidaritätsbeiträgen sowie ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder,
  • Spenden und Legaten,
  • Vermögenserträgen.

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der ordentliche Mit­gliederbeitrag beträgt 500 Franken pro Jahr. Solidarmitglieder bezahlen 1000 Franken pro Jahr, Gönnermitglieder 2500 Franken pro Jahr, Fördermitglieder 5000 Franken pro Jahr.

Der Mitgliederbeitrag für Einzelmitglieder beträgt min. 50 Fran­ken pro Jahr. Unterstützungsmitglieder bezahlen min. 100 Franken pro Jahr.

In begründeten Fällen können Organisationen Antrag um Reduktion des Mitgliederbeitrages auf 300 Franken stellen.

Für die Verbindlichkeiten der kbk haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, jede per­sönli­che Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung

Die Vereinsauflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Allfälliges Vermögen geht an Organisationen, die wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit sind und Sitz im Kanton Bern haben. Diese Organisationen sollen eine ähnliche Zielsetzung verfolgen, wie die kbk.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2021 genehmigt. Sie sind ab 1. Juli 2021 gültig.


La version allemande fait foi.

 

Burgdorf, den 13. September 2021


Dr. Mario Renz (Präsident)

Yvonne Brütsch (ehem. Geschäftsleiterin)